Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 03/2024

§ 1 Vertragsschluss, Schriftform

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge – ob mündlich oder schriftlich erteilt – gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sie werden, soweit eine anderweitige schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer nicht erfolgt, durch die Rechnung/ Auftragsbestätigung von dem Verkäufer angenommen.

§ 2 Lieferung, Liefertermin

Angaben des Verkäufers über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen oder dergleichen wegen Überschreitung eines angegebenen Lieferzeitpunktes sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist darüber hinaus auch von der Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche des Käufers befreit, wenn er selbst vom Herstellerwerk ohne sein Verschulden nicht oder nicht fristgerecht beliefert wird. Dasselbe gilt, wenn das Herstellerwerk auf Grund seiner Geschäftsbedingungen Befreiungsgründe geltend machen kann.

§ 3 Höhere Gewalt

Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert, so ist der Käufer nicht berechtigt, Ansprüche, gleich welcher Art, geltend zu machen. Als höhere Gewalt werden insbesondere Ausnahmezustand, Mobilisierung, Krieg, Streiks, Maschinenausfälle, Mangel an Transportmitteln oder sonstige Ereignisse angesehen, die den normalen Ablauf der Fabrikation beeinträchtigen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in derartigen Fällen die Lieferzeit um einen entsprechenden Zeitraum zu verlängern, vom Vertrag zurückzutreten oder die Liefermenge zu kürzen.

§ 4 Abnahmeverpflichtung

Waren, die Gegenstand eines Kaufvertrages sind, müssen spätestens bei Verladebereitschaft des Verkäufers, jedoch nicht vor einem etwa vereinbarten Liefertermin, abgenommen werden. Die Abnahmepflicht des Käufers wird von beiden Parteien als Hauptpflicht im Sinne des § 326 BGB angesehen. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach § 326 BGB zu verfahren.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers (Versendungskauf gemäß § 447 BGB). Dies gilt auch, wenn der Verkäufer aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transports trägt und/oder diesen versichert.

Die Lieferung durch den Verkäufer erfolgt ab Werk. Der Verkäufer veranlasst die Versendung an den Käufer in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Käufer unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen und alle die Rechte des Auftraggebers wahrenden Schritte sind unverzüglich vom Käufer einzuleiten. Darüber hinaus sind Verluste oder Beschädigungen durch den Transport auf der dem Transporteur auszuhändigenden Empfangsquittung zu vermerken sowie binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche zusätzlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Im Falle von Transportschäden gemäß § 39 der Kraftverkehrsordnung erlöschen daraus resultierende Ansprüche, wenn das Gut ohne Widerspruch angenommen wurde.

Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Käufer nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer. Der Käufer tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes beim Transport entstehen, an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung erfolgen ausschließlich erfüllungshalber.

§ 6 Beschaffenheit der Ware

Alle Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Käufer räumt dem Verkäufer die Toleranzen ein, die das Herstellerwerk dem Verkäufer gegenüber in Anspruch nimmt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die vom Käufer gemachten Angaben über die Beschaffenheit der von ihm bestellten Ware im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit statischen, baupolizeilichen und ähnlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese Pflicht obliegt dem Käufer. Ferner setzt der Verkäufer voraus, dass die Ware keinen außergewöhnlichen Verhältnissen und/oder Belastungen ausgesetzt ist und die Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes strikt eingehalten werden, da anderenfalls eventuelle Garantien nicht zum Tragen kommen.

§ 7 Gewährleistungsansprüche

Der Verkäufer leistet Gewähr für die handelsübliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bei Übergang der Sachgefahr. Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Handhabung der Ware durch den Käufer.

Zugesicherte Eigenschaften sind als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet. Mündliche Angaben sowie Angaben in Unterlagen des Verkäufers enthalten keine Zusicherungen. Sind Zusicherungen über Eigenschaften von einem Handelsvertreter abgegeben, so müssen sie vom Verkäufer selbst schriftlich bestätigt werden. Maße und Leistungsbeschreibungen dienen lediglich der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften.

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware – bei Teillieferungen diese – unverzüglich pflicht- und sachgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel oder Mindermengen gegenüber dem Verkäufer schriftlich in 8 Tagen anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer für offensichtliche Mängel oder Mindermengen Ansprüche nicht mehr zu. Die Geltendmachung von Mindermengen ist ausgeschlossen, wenn Mengen vom Käufer quittiert sind.

Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsbefugnisse des Käufers sind ausgeschlossen.

Nach erfolgter Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware können Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, nicht mehr vorgebracht werden.

Der Verkäufer haftet nicht für Mangelfolgeschäden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Anspruchsgrundlage eine positive Forderungsverletzung ist und der Anspruch nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz bedürfen der Schriftform.

§ 8 Garantie

Der Verkäufer übernimmt keine eigene Garantie für die gelieferte Ware. Ansprüche, die der Verkäufer aus einer eventuellen Garantie des Herstellerwerkes besitzt, tritt er an den Käufer ab. Eventuelle schriftliche Garantieerklärungen des Herstellerwerkes werden vom Verkäufer aufbewahrt und dem Käufer übersandt, wenn dieser einen diesbezüglichen Wunsch äußert.

§ 9 Haftung des Verkäufers

Der Verkäufer hat nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sie gilt ferner nicht, soweit Schäden durch eine branchenübliche, dem Geschäftsbetrieb des Verkäufers angemessene Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer – außer in Fällen des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Ist der Käufer Kaufmann, sind Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche durch den Verkäufer oder seinen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle vertraglichen Schadenersatzansprüche einschließlich der Ansprüche wegen zukünftigen Verschuldens bei Vertragsschluss. Sie gelten darüber hinaus für alle außervertraglichen Haftungspflichten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.

Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren binnen 1 Jahr ab Kenntnis des Käufers von seinem Anspruch, soweit das Gesetz nicht eine kürzere Verjährung anordnet. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Frist.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderung gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt) vorrangig ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung dieser Forderungen nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer ist auch berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass daraus für den Verkäufer Verpflichtungen entstehen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die Regelung des § 947 Abs. 2 BGB wird abbedungen.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Ist durch die Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und dieses für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.

Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Mit der Zahlungseinstellung des Bestellers, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware, der Beantragung des Konkurses bzw. Gesamtvollstreckung oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Der Besteller hat den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Die Vorbehaltsware ist zu kennzeichnen und gesondert zu lagern; sie ist auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.

Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto der Firma BLUHM & PLATE Glas Vertrieb GmbH treuhänderisch zu hinterlegen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Sicherheitsleistung

Entstehen beim Verkäufer nach Vertragsabschluss hinsichtlich der Zahlungsfälligkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers begründete Zweifel, so ist er berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, gleichviel welche Zahlungsbedingungen beim Kaufabschluss vereinbart wurden. Falls der Käufer keine Vorkasse und auch keine Sicherheitsleistung erbringt, ist der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung ohne Präjudiz für eventuelle Schadenersatzansprüche befreit.

§ 12 Zahlungsbedingungen

Als Rechnungsdatum gilt der Tag des Versandes oder der Zurverfügungstellung der Ware. Rechnungsbeträge sind gemäß den in der Auftragsbestätigung und Rechnung angegebenen Bedingungen zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, nach Einführung des EURO mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu berechnen.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Hamburg, Erfüllungsort ist Geesthacht.

§ 14 Geltung dieser Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Verkäufer abgeschlossenen Kaufverträge. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Durch die rechtliche Unwirksamkeit einer oder mehrerer Einzelbedingungen wird die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


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