Stand 2019
§ 1 Vertragsschluss, Schriftform
Alle
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge – ob
mündlich oder schriftlich erteilt – gelten erst dann als angenommen, wenn sie
vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Bestellungen des Käufers sind für
diesen verbindlich. Sie werden, soweit eine anderweitige schriftliche
Bestätigung durch den Verkäufer nicht erfolgt, durch die Rechnung/
Auftragsbestätigung von dem Verkäufer angenommen.
§ 2 Lieferung, Liefertermin
Angaben des
Verkäufers über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Schadenersatzansprüche,
Vertragsstrafen oder dergleichen wegen Überschreitung eines angegebenen
Lieferzeitpunktes sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist darüber hinaus auch von
der Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche des Käufers befreit, wenn er selbst
vom Herstellerwerk ohne sein Verschulden nicht oder nicht fristgerecht beliefert
wird. Dasselbe gilt, wenn das Herstellerwerk auf Grund seiner
Geschäftsbedingungen Befreiungsgründe geltend machen kann.
§ 3 Höhere Gewalt
Wird der Verkäufer durch
höhere Gewalt oder durch andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der
Erfüllung seiner Verpfl ichtung gehindert, so ist der Käufer nicht berechtigt,
Ansprüche, gleich welcher Art, geltend zu machen. Als höhere Gewalt werden
insbesondere Ausnahmezustand, Mobilisierung, Krieg, Streiks, Maschinenausfälle,
Mangel an Transportmitteln oder sonstige Ereignisse angesehen, die den normalen
Ablauf der Fabrikation beeinträchtigen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor,
in derartigen Fällen die Lieferzeit um einen entsprechenden Zeitraum zu
verlängern, vom Vertrag zurückzutreten oder die Liefermenge zu kürzen.
§ 4 Abnahmeverpflichtung
Waren, die
Gegenstand eines Kaufvertrages sind, müssen spätestens bei Verladebereitschaft
des Verkäufers, jedoch nicht vor einem etwa vereinbarten Liefertermin,
abgenommen werden. Die Abnahmepflicht des Käufers wird von beiden Parteien als
Hauptpfl icht im Sinne des § 326 BGB angesehen. Kommt der Käufer mit der Abnahme
in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach § 326 BGB zu verfahren.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
Der Versand
der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers (Versendungskauf gemäß § 447 BGB). Dies
gilt auch, wenn der Verkäufer aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des
Transports trägt und/oder diesen versichert. Die Lieferung durch den Verkäufer
erfolgt ab Werk. Der Verkäufer veranlasst die Versendung an den Käufer in dessen
Namen und auf dessen Gefahr. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen,
die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Verluste oder Beschädigungen beim
Transport sind vom Käufer unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen und
alle die Rechte des Auftraggebers wahrenden Schritte sind unverzüglich vom
Käufer einzuleiten. Darüber hinaus sind Verluste oder Beschädigungen durch den
Transport auf der dem Transporteur auszuhändigenden Empfangsquittung zu
vermerken sowie binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche zusätzlich
gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Im Falle von Transportschäden gemäß § 39 der
Kraftverkehrsordnung erlöschen daraus resultierende Ansprüche, wenn das Gut ohne
Widerspruch angenommen wurde. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport
entbinden den Käufer nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an den
Verkäufer. Der Käufer tritt im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die
aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes beim Transport entstehen, an den
Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt. Diese Abtretung und etwaige
Leistungen der Transportversicherung erfolgen ausschließlich
erfüllungshalber.
§ 6 Beschaffenheit der Ware
Alle
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Käufer räumt dem Verkäufer
die Toleranzen ein, die das Herstellerwerk dem Verkäufer gegenüber in Anspruch
nimmt. Der Verkäufer ist nicht verpfl ichtet, die vom Käufer gemachten Angaben
über die Beschaffenheit der von ihm bestellten Ware im Hinblick auf ihre
Übereinstimmung mit statischen, baupolizeilichen und ähnlichen Vorschriften zu
überprüfen. Diese Pfl icht obliegt dem Käufer. Ferner setzt der Verkäufer
voraus, dass die Ware keinen außergewöhnlichen Verhältnissen und/oder
Belastungen ausgesetzt ist und die Verarbeitungsvorschriften des
Herstellerwerkes strikt eingehalten werden, da anderenfalls eventuelle Garantien
nicht zum Tragen kommen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche
Der Verkäufer leistet Gewähr für die handelsübliche Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes bei Übergang der Sachgefahr. Keine Gewährleistung besteht bei
unsachgemäßer Handhabung der Ware durch den Käufer. Zugesicherte Eigenschaften
sind als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet. Mündliche Angaben sowie
Angaben in Unterlagen des Verkäufers enthalten keine Zusicherungen. Sind
Zusicherungen über Eigenschaften von einem Handelsvertreter abgegeben, so müssen
sie vom Verkäufer selbst schriftlich bestätigt werden. Maße und
Leistungsbeschreibungen dienen lediglich der Spezifikation und sind keine
zugesicherten Eigenschaften. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware –
bei Teillieferungen diese – unverzüglich pflicht- und sachgemäß auf seine Kosten
zu untersuchen und etwaige Mängel oder Mindermengen gegenüber dem Verkäufer
schriftlich in 8 Tagen anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Käufer
für offensichtliche Mängel oder Mindermengen Ansprüche nicht mehr zu. Die
Geltendmachung von Mindermengen ist ausgeschlossen, wenn Mengen vom Käufer
quittiert sind. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsbefugnisse des Käufers sind
ausgeschlossen. Nach erfolgter Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware können
Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, nicht mehr vorgebracht werden. Der
Verkäufer haftet nicht für Mangelfolgeschäden. Die Haftung für
Mangelfolgeschäden ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Anspruchsgrundlage eine
positive Forderungsverletzung ist und der Anspruch nicht auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen beruht. Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen
nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz bedürfen der Schriftform.
§ 8 Garantie
Der Verkäufer übernimmt keine
eigene Garantie für die gelieferte Ware. Ansprüche, die der Verkäufer aus einer
eventuellen Garantie des Herstellerwerkes besitzt, tritt er an den Käufer ab.
Eventuelle schriftliche Garantieerklärungen des Herstellerwerkes werden vom
Verkäufer aufbewahrt und dem Käufer übersandt, wenn dieser einen diesbezüglichen
Wunsch äußert.
§ 9 Haftung des Verkäufers
Der Verkäufer
hat nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Darüber hinaus haftet der
Verkäufer nicht für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Sie gilt ferner nicht, soweit Schäden durch eine
branchenübliche, dem Geschäftsbetrieb des Verkäufers angemessene
Betriebshaftpflicht-versicherung gedeckt sind. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer – außer in Fällen des
Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden
Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Ist der Käufer Kaufmann, sind Schadenersatzansprüche gegen den
Verkäufer ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach
Ablehnung der Ansprüche durch den Verkäufer oder seinen Versicherer gerichtlich
geltend gemacht werden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle
vertraglichen Schadenersatzansprüche einschließlich der Ansprüche wegen
zukünftigen Verschuldens bei Vertragsschluss. Sie gelten darüber hinaus für alle
außervertraglichen Haftungspfl ichten, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung stehen. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche des Käufers
verjähren binnen 1 Jahr ab Kenntnis des Käufers von seinem Anspruch, soweit das
Gesetz nicht eine kürzere Verjährung anordnet. Für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Frist.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung
seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo,
soweit der Verkäufer Forderung gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht
(Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpfl ichtet. Der Besteller ist
berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des zwischen ihm und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
MwSt) vorrangig ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen dem
Verkäufer gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung dieser Forderungen nach
deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpfl ichtet sich der Verkäufer,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer ist auch berechtigt,
diese Nachricht selbst zu veranlassen. Die Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltswaren durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen,
ohne dass daraus für den Verkäufer Verpflichtungen entstehen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die Regelung des § 947 Abs. 2 BGB wird
abbedungen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Ist durch die
Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so
gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum
überträgt und diesen für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt. Der Käufer tritt
dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn
ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zu versichern. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt
vom Vertrag. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur
Sicherung übereignen. Mit der Zahlungseinstellung des Bestellers, einer
erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware, der Beantragung des Konkurses bzw.
Gesamtvollstreckung oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des
Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur
Weiterveräußerung und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Der Besteller
hat den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich
sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf Eigentum des Verkäufers
hinzuweisen. Die Vorbehaltsware ist zu kennzeichnen und gesondert zu lagern; sie
ist auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Noch eingehende
Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden
Sonderkonto der Firma BLUHM & PLATE Glas Vertrieb GmbH treuhänderisch zu
hinterlegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 11 Sicherheitsleistung
Entstehen beim
Verkäufer nach Vertragsabschluss hinsichtlich der Zahlungsfälligkeit und
Kreditwürdigkeit des Käufers begründete Zweifel, so ist er berechtigt, Vorkasse
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, gleichviel welche Zahlungsbedingungen
beim Kaufabschluss vereinbart wurden. Falls der Käufer keine Vorkasse und auch
keine Sicherheitsleistung erbringt, ist der Verkäufer von seiner
Lieferverpflichtung ohne Präjudiz für eventuelle Schadenersatzansprüche befreit.
§ 12 Zahlungsbedingungen
Als
Rechnungsdatum gilt der Tag des Versandes oder der Zurverfügungstellung der
Ware. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzgl. 2
% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen
mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, nach Einführung des EURO mindestens in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu berechnen.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Hamburg, Erfüllungsort ist Geesthacht.
§ 14 Geltung dieser Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Verkäufer abgeschlossenen
Kaufverträge. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn diese vom
Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Durch die rechtliche
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Einzelbedingungen wird die rechtliche
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. In keinem Fall wird die
betreffende Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen
des Käufers ersetzt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und sonstige
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
AGB Bluhm & Plate (PDF 450KB) Stand Feb.
2019